Glossar
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Mit Wirkung vom 1. August 1994 trat das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform in Kraft. Durch Klagen gegen dieses Gesetz gliederte sich das Landesgebiet zunächst in sechs Kreisfreie Städte und 28 Landkreise. Acht Landkreise blieben vorerst in ihrer alten Struktur erhalten.
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Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 traten das 1. und 2. Gesetz zur Änderung des Kreisgebietsreformgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften in Kraft. Vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 2008 gliederte sich das Landesgebiet des Freistaates Sachsen demnach in sieben Kreisfreie Städte und 22 Landkreise.
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Regionaleinheiten können ihre Mitgliedschaft in weiter bestehen bleibenden sachbezogenen Regionaleinheiten durch Gebietsänderung oder Austritt beenden.
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Administrative Gebietsänderungen sind alle Änderungen von Regionaleinheiten, die Auswirkungen auf die Beschreibung der regionalen Gliederung (Fläche, Namen, verwaltungstechnische Struktur) haben und zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden. Dazu gehören Eingliederungen, Zusammenschlüsse, Neubildungen, Teilum- und -ausgliederungen von Gebietseinheiten, reine Flächenumgliederungen und Namensänderungen. Jede administrative Gebietsänderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde und der öffentlichen Bekanntmachung. Bei Gebietsänderungen, die die Veränderung der Landesgrenzen des Freistaates Sachsen zur folge haben, ist ein Staatsvertrag mit dem betreffenden Bundesland erforderlich. Die Neustrukturierung des gesamten Landesgebietes erfordert ein Gesetz (z.B. Kreisgebietsreformgesetz). Bei Veränderungen des Gebietes der Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Genehmigung der Landesdirektion notwendig. Bei Veränderungen innerhalb eines Landkreises wird die Genehmigung durch das Kommunalamt des zuständigen Landratsamtes erteilt.
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Die administrativen Regionaleinheiten widerspiegeln die Verwaltungsgliederung des Landes. Dazu gehören die Kreise (Kreisfreie Städte und Landkreise) und die Gemeinden.
Diese Gliederung wird in dem achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) abgebildet.
Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)
- 1. und 2. Stelle Bundesland
- 3. Stelle frühere Direktionsbezirke (1. August 2008 bis 1. März 2012 Direktionsbezirk) (bis 31. Juli 2008 Regierungsbezirk)
- 4. und 5. Stelle Kreisfreie Städte und Landkreise
- 6. bis 8. Stelle Gemeinde
Darüber hinaus erfolgt eine Darstellung der Gemeindeteile in dreistelligen Schlüsselnummern, die nur in Bezug auf den jeweiligen Amtlichen Gemeindeschlüssel Gültigkeit haben und entsprechend durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen fortgeschrieben werden. Ausnahmen bilden die Kreisfreien Städte, deren Schlüsselnummern übernommen wurden, wenn die Kreisfreien Städte diese im Rahmen des Systems der kleinräumigen Gliederung nach den Empfehlungen des Deutschen Städtetags selbst führen.
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Die Arbeitsagenturbezirke sind Teil der Gebietsstruktur der Bundesagentur für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Verwaltungsebene sind zuständig für die Vermittlung von Arbeitsstellen, die berufliche Grund- oder Nachqualifizierung, für Kindergeld und Arbeitslosengeld 1 sowie für verschiedene arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
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Die Geschäftsstellen der Agenturen für Arbeit sind für ihre zugehörigen Gemeinden zuständig für die Vermittlung von Arbeitsstellen, die berufliche Grund- oder Nachqualifizierung, für Kindergeld und Arbeitslosengeld 1 sowie für verschiedene arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
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Die Regionaldirektion Sachsen mit Sitz in Chemnitz bildet als Teil der Bundesagentur für Arbeit das Bindeglied zwischen den 10 sächsischen Agenturen für Arbeit und der Zentrale in Nürnberg.
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Der Amtsgerichtsbezirk bestimmt die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Amtsgerichts. Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen Landkreise, Kreisfreie Städte und Gemeinden nach Maßgabe der Anlage des Sächsischen Justizgesetzes.
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Definition bis 31. Dezember 2003
Der Arbeitsamtsschlüssel basiert auf den von der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg entwickelten fünfstelligen Dienststellennummern.
Die erste Ziffer dieses Schlüssels bestimmt den Landesarbeitsamtsbezirk. Das Arbeitsamt mit seinen Nebenstellen wurde in der 2. bis 5. Stelle festgelegt, wobei die 4. und 5. Stelle das Hauptamt (Kennzahl: 01) und alle Nebenstellen (Kennzahl: <> 01) kennzeichnet.
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Definition bis 31. Dezember 2003
Der Arbeitsamtsschlüssel basiert auf den von der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg entwickelten fünfstelligen Dienststellennummern.
Die erste Ziffer dieses Schlüssels bestimmt den Landesarbeitsamtsbezirk. Das Arbeitsamt mit seinen Nebenstellen wurde in der 2. bis 5. Stelle festgelegt, wobei die 4. und 5. Stelle das Hauptamt (Kennzahl: 01) und alle Nebenstellen (Kennzahl: <> 01) kennzeichnet.
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Der Arbeitsamtsschlüssel basiert auf den von der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg entwickelten fünfstelligen Dienststellennummern.
Die erste Ziffer dieses Schlüssels bestimmt den Landesarbeitsamtsbezirk. Das Arbeitsamt mit seinen Nebenstellen wurde in der 2. bis 5. Stelle festgelegt, wobei die 4. und 5. Stelle das Hauptamt (Kennzahl: 01) und alle Nebenstellen (Kennzahl: <> 01) kennzeichnet.
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Das Arbeitsgericht ist für die Arbeitsgerichtsgerichtsbarkeit in einer gesetzlich festgelegten Region zuständig. Die Region umfasst Landkreise, Kreisfreie Städte und Gemeinden. Sie wird gemäß des Sächsischen Justizgesetzes gebildet.
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Der Arbeitsmarkt ist ein Markt für Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer einem Arbeitgeber erbringt. Der Arbeitsmarkt umfasst nicht die gesamte Bevölkerung, sondern nur die erwerbsfähige Bevölkerung.
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Die Arbeitsmarktregionen sind die räumlichen Analyseeinheiten der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Wirtschaftsstruktur« und bilden die räumliche Bezugsebene für die Abgrenzung der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgaben. Die Abgrenzung der Arbeitsmarktregionen basiert auf den Pendlerverflechtungen zwischen den Gemeinden.
Bezugseinheit: Kreise
Quellen:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
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Eine Auflösung ist eine technisch bedingte administrative Gebietsänderung. Sie wird verwendet, um Umgliederungen sowie Teilum- und -ausgliederungen, an denen nichtsächsische Regionaleinheiten beteiligt sind, darzustellen.
Dazu wird das beteiligte Bundesland nur zum Zweck der Darstellung der Gebietsänderung aktiviert (Datenbankbeginn) und sofort wieder aufgelöst.
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Durch Artikel 14 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des SMI vom 1. März 2012 wurde mit Wirkung vom 2. März 2012 die Einteilung des Freistaates Sachsen in Direktionsbezirke aufgelöst. (SächsGVBl. S. 157 vom 15. März 2012)
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Austauschflächen sind künstliche Gebilde. Sie werden zum Zwecke der Bearbeitung von Teilum- und -ausgliederungen von Gemeinden angelegt.
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Zur Bevölkerung zählen bei der Fortschreibung alle Personen, die im ausgewiesenen Gebiet ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung haben, ausgenommen die Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen.
Die laufende Fortschreibung der Bevölkerung zwischen den Volkszählungen zur Ermittlung des Bevölkerungsstandes für gegebene Zeitpunkte erfolgt nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Lebendgeburten, Sterbefälle) und der räumlichen Bevölkerungsbewegung (Zuzüge, Fortzüge). Die Bevölkerungsdaten bis 31. Dezember 2010 sind Ergebnis der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Registerdaten vom 3. Oktober 1990. Die Bevölkerungsdaten ab 30. Juni 2011 sind Ergebnis der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus vom 9. Mai 2011. Die Ergebnisse können Fälle mit unbestimmtem Geschlecht enthalten, die durch ein definiertes Umschlüsslungsverfahren auf männlich und weiblich verteilt wurden.
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Zur männlichen Bevölkerung zählen bei der Fortschreibung alle Personen männlichen Geschlechts.
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BIK-Regionsgröße Bevölkerung in der BIK-Region bzw. in der Gemeinde 01 unter 2.000 02 2.000 - 5.000 03 5.000 - 20.000 04 20.000 - 50.000 05 50.000 - 100.000 und Strukturtyp 2 / 3 / 4 06 50.000 - 100.000 und Strukturtyp 1 07 100.000 - 500.000 und Strukturtyp 2 / 3 / 4 08 100.000 - 500.000 und Strukturtyp 1 09 500.000 und mehr und Strukturtyp 2 / 3 / 4 10 500.000 und mehr und Strukturtyp 1 -
BIK-Regionsgröße Bevölkerung in der BIK-Region bzw. in der Gemeinde 1 unter 2.000 2 2.000 - 5.000 3 5.000 - 20.000 4 20.000 - 50.000 5 50.000 - 100.000 6 100.000 - 500.000 7 500.000 und mehr -
Definition ab 1. Mai 2001
Der achtstellige Schlüssel wurde von der Firma BIK (Beratung- Information-Kommunikation) ASCHPURWIS+BEHRENS entwickelt, wobei die einzelnen Schlüsselstellen mit unterschiedlichen Informationen belegt sind. Die Typisierung wurde für die Regionalforschung entwickelt und basiert auf dem Ansatz von Prof. Dr. Olaf Boustedt (Boustedt-Stadtregionen). Ziel dieser Abgrenzung von Verflechtungsgebieten ist die Gewinnung einer Systematik mit vergleichbaren Raumeinheiten, die eine Analyse von Strukturen und Entwicklungsprozessen in diesen sozioökonomisch und siedlungsstrukturell verflochtenen Räumen gestattet. Zu einer BIK-Region gehören diejenigen Umlandgemeinden, die durch ihre Pendlerpriorität auf die Kernstadt ausgerichtet sind.
Schlüssel:
Bezeichnung Stelle BIK-Regionen 1 - 3 BIK-Regionstypen 4 BIK-Strukturtypen 5 BIK-Regionsgröße 1-7 6 BIK-Regionsgröße 1-10 7 - 8 -
Das Regionsmodell wurde für Zwecke der Regionalforschung von BIK ASCHPURWIS+BEHRENS entwickelt und basiert auf dem Ansatz von Prof. Dr. Olaf Boustedt (Boustedt-Stadtregionen). Ziel von Regionsabgrenzungen bzw. Abgrenzung von Verflechtungsgebieten ist die Gewinnung einer Systematik mit vergleichbaren Raumeinheiten, die darüber hinaus eine Analyse von Strukturen und Entwicklungsprozessen in diesen sozioökonomisch und siedlungsstrukturell verflochtenen Räumen gestattet. Zu einer BIK-Region gehören diejenigen Umlandgemeinden, die durch ihre Pendlerpriorität auf die Kernstadt gerichtet sind. Als Schwellenwert müssen mindestens 7 Prozent der Wohnbevölkerung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in die Kernstadt einpendeln.
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1 Ballungsraum BIK-Ballungsräume sind große Agglomerationen, in denen die Kernstädte mit ihrem Umland mindestens 750.000 Einwohnerinnen und Einwohnern umfassen. 2 Stadtregion BIK-Stadtregionen sind größere Verdichtungs- und Verflechtungsbereiche mit mindestens 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnernn. 3 Mittelzentrengebiet Im BIK-Mittelzentrengebiet haben Kernstadt und Umland zwischen 25.000 und 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 4 Unterzentrengebiet Im BIK-Unterzentrengebiet haben Kernstadt und Umland zwischen 6.000 und 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 5 Keine BIK-Region Hierunter fallen Gemeinden, die zu keiner BIK-Region gehören, weil sie keine ausreichend hohe Zielpendlerquote auf eine Kernstadt haben. -
Die Strukturtypen bilden die innere Gliederung der BIK-Regionen. Nach ihrer Nutzungsdichte (Das Strukturierungskriterium ist dabei die Einwohner-/Arbeitsplatzdichte) werden die Gemeinden in den BIK-Regionen in fünf Strukturtypen unterschieden. Strukturtypen sind ein eigenes Gliederungsmerkmal und können unabhängig von den BIK-Regionen für Analysen verwendet werden.
1 Kernbereich Gemeinden gehören zum Kernbereich, wenn die Einwohner-/ Arbeitsplatzdichte 1000 und mehr beträgt. 2 Verdichtungsbereich Zum Verdichtungsbereich gehört eine Gemeinde mit einer Einwohner-/ Arbeitsplatzdichte zwischen 500 und 1000. 3 Übergangsbereich Zum Übergangsbereich gehört eine Gemeinde mit einer Einwohner-/ Arbeitsplatzdichte zwischen 150 und 500. 4 Peripherer Bereich Gemeinden mit einer Einwohner-/ Arbeitsplatzdichte unter 150 gehören zum peripheren Bereich. 5 Kein BIK-Strukturtyp Gemeinden außerhalb einer BIK-Region gehören unabhängig von ihrer Nutzungsdichte zu dieser Kategorie. -
Im Bereich Bildung und Kultur sind alle räumlichen Gebietsgliederungen enthalten, die auf die Entwicklung der geistigen und kulturellen Fähigkeiten des Menschen ausgerichtet sind.
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Ein Wahlkreis ist der kleinste räumliche Teil eines Wahlgebiets, welcher für die Sitzverteilung relevant ist.
Die Bundesrepublik Deutschland war bis einschließlich 14. Wahlperiode in 328 und ist ab der 15. Wahlperiode in 299 Bundestagswahlkreise unterteilt.
Nähere Informationen zu den Bundestagswahlkreisen erhalten Sie im Internet über: http://www.bundeswahlleiter.de
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Das räumliche Gebiet einer Gemeinde, welches durch eine Bundestagswahlkreisgrenze abgegrenzt ist.
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Die Regionalregister-Datenbank beginnt mit der Bildung des Freistaates Sachsen am 3. Oktober 1990.
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Angesichts der erheblichen internen Heterogenität der Regionsgrundtypen wurden stärker differenzierte Regionstypen benötigt und zum 31. Dezember 1999 mit der Gliederung im Gemeindeverzeichnis zur Verfügung gestellt. Nach einer Neufestlegung durch das BBSR zum 1. Januar 2010 mit der Einteilung in lediglich einen »Städtischen Raum« (Kreisfreie Großstädte und städtische Kreise) und einen »Ländlichen Raum« (Ländliche Kreise), kann an dieser Stelle künftig nicht von einer weiteren Differenzierung des Regionsgrundtyps ausgegangen werden.
01 Differenzierter Regionstyp 1 Hochverdichtete Agglomerationsräume Oberzentren mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und einer Umlanddichte von mehr als 300 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer. 02 Differenzierter Regionstyp 2 Agglomerationsräume mit herausragenden Zentren Oberzentren mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und einer Umlanddichte von mehr als 300 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer. 03 Differenzierter Regionstyp 3 Verstädterte Räume höherer Dichte, Dichte größer als 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer. 04 Differenzierter Regionstyp 4 Verstädterte Räume mittlerer Dichte mit großen Oberzentren Dichte 100-200 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer und Oberzentren mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 05 Differenzierter Regionstyp 5 Verstädterte Räume mittlerer Dichte und große Oberzentren Dichte 150-200 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer und Oberzentren mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 06 Differenzierter Regionstyp 6 Ländliche Räume höherer Dichte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 07 Differenzierter Regionstyp 7 Ländliche Räume höherer Dichte mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. -
Das Gebiet des Freistaates Sachsen war vom 1. August 2008 bis 1. März 2012 in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk bestand eine Landesdirektion (SächsVwNG § 6).
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Bei Gemeindeeingliederungen werden eine oder mehrere Gemeinden in eine bereits bestehende Gemeinde eingegliedert. AGS und Name der aufnehmenden Gemeinde bleiben erhalten. AGS und Name der sich auflösenden Gemeinde werden gestrichen. Die Gemeindeteile der sich auflösenden Gemeinde werden, wenn nichts anderes festgelegt wurde, Gemeindeteile der aufnehmenden Gemeinde.
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Einheitsgemeinde ist eine mögliche Organisationsform der kommunalen Zusammenarbeit. Sie hat umfassende Verwaltungskompetenz und nimmt alle gemeindlichen Aufgaben wahr. Sie ist aus verwaltungsorganisatorischer Sicht die effektivste Form zur Erledigung kommunaler Verwaltungsarbeit. Die Schaffung von Einheitsgemeinden kann durch Gemeindeeingliederung oder -vereinigung erfolgen.
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Das Einwohnerwesen umfasst diejenigen Behörden, die für die Registrierung und Beurkundung der Vorgänge des Personenstandes zuständig sind.
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Die erfüllende Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft nimmt für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahr. Sie erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.
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NUTS (Nomenclature des unités territoriales statistiques »Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik«) bezeichnet eine hierarchische Systematik zur eindeutigen Identifizierung und Klassifizierung der räumlichen Bezugseinheiten der Amtlichen Statistik in den Mitgliedsländern der Europäischen Union.
Sie lehnt sich eng an die Verwaltungsgliederung der einzelnen Länder an. In der Regel entspricht eine NUTS-Ebene einer Verwaltungsebene oder einer räumlichen Aggregation von Verwaltungseinheiten. Eine vergleichbare Systematik gibt es auch in den EFTA- und CEC-Ländern.
Diese Systematik wurde 1980 vom Europäischen Amt für Statistik in Luxemburg entwickelt, um regionale Raumeinheiten innerhalb Europas auch international statistisch vergleichen zu können. NUTS-Regionen sind die Grundlage für die quantitative Beurteilung von Regionen durch die EU. Im Rahmen der Regionalpolitik werden Fördermittel konkreten NUTS-Regionen (v.a. NUTS-3) zugewiesen.
Änderungen der NUTS-Klassifikation werden höchstens alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr erlassen. Die letzte wesentliche Neuordnung trat am 1. Januar 2018 in Kraft.
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Euroregionen sind grenzübergreifende Zweckbündnisse in Grenzräumen. Sie haben sich mit dem Ziel der Koordinierung von lokaler grenzüberschreitender Zusammenarbeit als eine Plattform der Verständigung von Partnern beiderseits der Grenze gebildet. Der Begriff Euroregion besitzt damit eine institutionelle Dimension und kennzeichnet nicht den räumlichen Aspekt einer Grenzregion im Allgemeinen.
Entlang der östlichen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland gibt es insgesamt acht Euroregionen, davon vier Euroregionen an den Grenzen des Freistaates Sachsen: die Euroregionen Neisse-Nisa-Nysa, Elbe/Labe, Erzgebirge und die Euregio Egrensis.
Die Bildung der Organisationen vollzog sich auf kommunaler Ebene und wurde durch die Sächsische Staatsregierung von Anfang an unterstützend begleitet. Eine institutionelle Verzahnung zwischen der staatlichen Verwaltung und den Euroregionen gibt es allerdings nicht. Im formellen Sinn sind diese Euroregionen als unabhängige, freiwillige, grenzüberschreitende Interessengemeinschaften von lokalen Gebietskörperschaften zu verstehen. Jede Euroregion setzt sich aus privatrechtlichen Vereinigungen zusammen, die eine eigene juristische Persönlichkeit nach nationalem Recht besitzen. Damit muss inhaltlich zwischen den jeweiligen Teilen beiderseits der Grenze sowie dem übergreifenden Bündnis unterschieden werden. Begrifflich überschneiden sich jedoch diese Aspekte, da sowohl die Vereine wie das grenzüberschreitende Netzwerk den Eigennamen Euroregion führen. In der Handhabung werden dadurch häufig Missverständnisse erzeugt.
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Administrative Einheiten des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit den Aufgaben Förderung von Landwirtschaft und Umwelt, Fort- und Weiterbildung, Beratung im öffentlichen Interesse sowie Unterstützung des Wissenstransfers
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Die Finanzämter werden mit dem vom Bundesminister der Finanzen herausgegebenen vierstelligen Finanzamtsschlüssel (ohne Außenstellen der Finanzämter) verschlüsselt.
Die beiden ersten Ziffern (32) des Schlüssels kennzeichnen das Land Sachsen, die beiden letzten Stellen das Finanzamt.
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Der Bereich Finanzen umfasst die Gliederungen, die für die Verwaltung der Steuern und der ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig sind.
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Das Finanzgericht ist für die Finanzgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen zuständig.
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Die Flächenangaben (Katasterflächen) basieren auf den Angaben des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung. Flächenänderungen ergeben sich aus Grenzänderungen und Neuvermessungen. Aufgrund fachlicher und methodischer Umstellungen in der Vermessungsverwaltung ist der Vergleich der Flächendaten ab 2015 mit den Flächendaten der vorangegangenen Jahre erheblich eingeschränkt.
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Fördergebiete werden unter anderem für die Umsetzung der Förderpolitik der EU gebildet. Seit 1991 gibt es Fördergebiete für die Gemeinschaftsinitiative LEADER (französische Bezeichnung des Programmes „Liason Entre Actions de Development de l’Economie Rurale“, auf Deutsch: Verbindung von Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft). Die genauen Förderbedingungen werden in der Förderrichtlinie FRL LEADER/2014 und den Entwicklungsstrategien (LES) der Fördergebiete festgelegt.
Die Fördergebiete stehen für die Dauer der derzeitigen EU-Förderperiode 2023 bis 2027 fest.
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Gebietsänderungen sind alle Veränderungen von Regionaleinheiten, die Auswirkungen auf deren Territorialgrenzen bzw. ihre Schlüssel, Namen oder Merkmale haben.
Sie werden unterschieden in:
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Gebietskategorien sind Räume, die eine weitgehend einheitliche Raumstruktur aufweisen und deshalb hinsichtlich ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind. Sie werden nach raumstrukturellen Kriterien abgegrenzt. Danach sind folgende Gebietskategorien zu unterscheiden:
- Verdichteter Raum
- Verdichtungsraum
- Randzone des Verdichtungsraumes
- Ländlicher Raum
- Gebiete mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum
- Gebiete ohne Verdichtungsansätze im Ländlichen Raum
- Verdichteter Raum
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Gemarkungen sind zusammenhängende Flur- bzw. Grundstücke auf einer Fläche im Kataster (Grundbuch). Sie können mehrere Flure umfassen und werden nach ihrer Lage mit einem Namen dem sog. Toponym benannt. Hierbei handelt es sich meist um den Namen der Ortschaft, auf der sich die Flure befinden, oder aber auch um den Namen der nächstgelegenen Ortschaft. Gemarkungsgrenzen werden mit Marksteinen versehen.
In Deutschland ist Flurstück die amtliche Bezeichnung für die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Es handelt sich dabei um eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind.
Nähere Informationen zu den Gemarkungen des Freistaates Sachsen erhalten Sie beim Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN).
Die vom Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) veröffentlichten Gemarkungen des Freistaates Sachsen werden ab Stand 1. Januar 2012 im Regionalregister abgebildet. Dabei werden keine Veränderungen in der Zugehörigkeit zu den Gemeinden dokumentiert.
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Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden als auch die Kreisfreien Städte.
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Der Begriff Gemeindeteil wird in der »Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen« mit dem Begriff Ortsteil synonym verwendet. (SächsGemO § 5 Abs. 4; § 65 Abs. 1, 2)
Als Ortsteil wurde in der ehemaligen DDR ein Gebiet bezeichnet, in dem mindestens 25 Personen ihren festen Wohnsitz hatten und eine Entfernung von mindestens 500 Metern Luftlinie zum nächstliegenden Ortsteil vorhanden war.
Der Fortbestand von ehemaligen Gemeindenamen bzw. deren Gemeindeteilen als Gemeindeteilnamen der in Umsetzung der Gemeindegebietsreform neu entstandenen Verwaltungseinheiten ist politisch gewollt und durch Erlasse hinreichend geregelt. Damit wird einmal den Bürgerwünschen Rechnung getragen und deren Heimatverbundenheit gestärkt, zum anderen besteht auch ein substantielles Interesse am Erhalt und der Verwendung von Gemeindeteilbezeichnungen im praktischen Verwaltungshandeln. So ist die konkrete Angabe des Gemeindeteils u.a. von Bedeutung für
- die Erlangung von Fördermitteln über die Ämter für ländliche Neuordnung
- die Gewährleistung des schnellen und zielgenauen Auffindens für alle Einsatz- und Rettungskräfte
- die Ausweisung von Wassereinzugsgebieten über die Staatlichen Umweltfachämter
- die Geschäftsverteilung der Gerichte
Eine erkennbare räumliche Trennung besteht im ländlichen Raum in der Regel bei einer Entfernung zwischen Gemeindeteil und übrigem bewohnten Gemeindegebiet von etwa 500 Metern.
Ein besonders wichtiges Kriterium bei der Abwägung, ob Gemeindeteile einen Namen erhalten können, stellt die Einwohnerzahl dar. Nach einschlägiger und übereinstimmender Auffassung sollte hier eine Zahl von 25 Personen nicht unterschritten werden. Ein öffentliches Bedürfnis (nach expliziter Hervorhebung und damit Herausstellung von Unterschieden der »Ortsteile«) besteht vor allem immer dann, wenn im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde genügend Personen von dieser Regelung betroffen und diese damit in der Lage sind, die im Gemeindeteil vorhandenen lokalen Besonderheiten zu pflegen, ihnen über den Gemeinderahmen hinaus Geltung zu verschaffen und somit ein Mindestgewicht an öffentlichem Gehör zu finden. Bei der oben genannten Zahl von 25 Personen und der im Rahmen der Gemeindegebietsreform angestrebten Mindestgröße von Gemeinden von 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern - dann als Mitglied eines Verwaltungsverbandes bzw. einer Verwaltungsgemeinschaft - ist dies also eine Größenordnung von ca. 2,5 Prozent der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde.
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Gemeindeteilstrukturänderungen sind alle Änderungen in Bezug auf den Namen bzw. die Existenz der Gemeindeteile. Dazu gehören die Benennung und Löschung von Gemeindeteilen sowie die Änderung der Schreibweise des Namens.
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Definition ab 1. Januar 2011
Der Stadt- und Gemeindetyp des BBSR ordnet die Einheitsgemeinden und Gemeindeverbände in die Kategorien Groß-, Mittel-, Kleinstädte und Landgemeinden. Der Stadt- und Gemeindetyp wurde erstmals im Jahr 2003 im Rahmen einer Untersuchung zum Stadtumbau entwickelt. Der Stadt- und Gemeindetyp konzentriert sich auf die Funktion und die Bedeutung der Städte mit Blick auf ihre Größe. Der Stadt- und Gemeindetyp wurde ausschließlich für die bundesweite, vergleichende Stadt- und Raumbeobachtung des BBSR konzipiert. Stadt- und Gemeindetypen eignen sich für eine Annäherung an eine Ordnung der Gemeinden oder Erklärungssuche. Sie unterstützen besonders die kleinräumige kommunale Analyse - sowohl bei Zustandsbeschreibungen (z.B. Arbeitslosenquote, Kaufkraft, Realsteuerkraft) als auch bei Entwicklungsmessungen (z.B. Bevölkerungsentwicklung, Wanderungssaldo). Der Stadt- und Gemeindetyp löste den einstigen siedlungsstrukturellen Gemeindetyp mit 17 Ausprägungen ab (der Gemeinden hinsichtlich des regionalen, siedlungsstrukturellen Kontextes differenzierte) und konzentriert sich auf Funktion und Bedeutung der Städte und Gemeinden mit Blick auf ihre Größe.
Schlüssel ab 1. Januar 2011
11 Große Großstadt 12 Kleinere Großstadt 21 Größere Mittelstadt 22 Kleinere Mittelstadt 30 Größere Kleinstadt 40 Kleinere Kleinstadt 50 Landgemeinde Definition bis 31. Dezember 2010
Die Gemeindetypisierung basiert vor allem auf der Konzentration siedlungsstruktureller Aspekte (Zentralität, Verdichtung, Lage) und dem damit verbundenen hierarchischen Konzept: Die Gemeinden werden je nach ihrer Lage im groß- und kleinräumigen Kontext klassifiziert, also nach dem siedlungsstrukturellen Regions- und Kreistyp. Auf der Gemeindeebene selbst wird lediglich danach unterschieden, ob Gemeinden aus raumordnerischer Perspektive eindeutig »städtisch« sind bzw. entsprechende Funktionen wahrnehmen. Dabei wird »Stadt« operationalisiert durch die zentralörtliche Funktion eines Ober- oder Mittelzentrums. Zusätzlich wird in den Kernstädten nach Gemeinden > und < 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschieden, während ansonsten die Gemeindegröße des Zentrums je nach ihrem siedlungsstrukturellen Kontext schwankt. Damit ergeben sich 17 Gemeindetypen, die jeweils in die Kreis- und Regionstypen integriert sind. Die Zuweisung erfolgt flächendeckend auf der Gemeindeebene.
Schlüssel bis 31. Dezember 2010
01 Gemeindetyp 1 Kernstädte mit mehr als 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Kreistyp 1 02 Gemeindetyp 2 Kernstädte mit weniger als 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Kreistyp 1 03 Gemeindetyp 3 Ober-/Mittelzentren im Kreistyp 2 04 Gemeindetyp 4 Sonstige Gemeinden im Kreistyp 2 05 Gemeindetyp 5 Ober-/Mittelzentren im Kreistyp 3 06 Gemeindetyp 6 Sonstige Gemeinden im Kreistyp 3 07 Gemeindetyp 7 Ober-/Mittelzentren im Kreistyp 4 08 Gemeindetyp 8 Sonstige Gemeinden im Kreistyp 4 09 Gemeindetyp 9 Kernstädte im Kreistyp 5 10 Gemeindetyp 10 Ober-/Mittelzentren im Kreistyp 6 11 Gemeindetyp 11 Sonstige Gemeinden im Kreistyp 6 01 Gemeindetyp 12 Ober-/Mittelzentren im Kreistyp 7 13 Gemeindetyp 13 Sonstige Gemeinden im Kreistyp 7 14 Gemeindetyp 14 Ober-/Mittelzentren im Kreistyp 8 15 Gemeindetyp 15 Sonstige Gemeinden im Kreistyp 8 16 Gemeindetyp 16 Ober-/Mittelzentren im Kreistyp 9 17 Gemeindetyp 17 Sonstige Gemeinden im Kreistyp 9 -
Die Gerichtsbarkeit ist die Organisation und die Tätigkeit der rechtssprechenden Gewalt. Sie unterteilt sich in die ordentliche Gerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit
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Gemäß § 3 Absatz 3 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl.. S. 542), können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnerinnen und Einwohnern auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten.
Weiterhin können gemäß § 131 SächsGemO Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1994 als Folge der Neugliederung der Landkreise ihren Kreissitz verloren haben, abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 1, auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zur Großen Kreisstadt erklärt werden.
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Die Handwerkskammern sind eine eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft. Sie vertritt die Interessen des Gesamthandwerks in einem Kammerbezirk. Wie bei allen Berufskammern handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft.
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Anerkannte bzw. bestätigte ILE-Gebiete (Integrierte Ländliche Entwicklung) erhalten zusätzlich zur Basisförderung einen Zuschlag von fünf Prozent. Für die Förderperiode 2007 bis 2013 gibt es in Sachsen 21 ILE-Regionen.
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Die Industrie- und Handelskammern (IHK) sind eine eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft. Sie vertritt alle Unternehmen, mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (welche nicht ins Handelsregister eingetragen sind) in einem Kammerbezirk. Eine Mitgliedschaft in der regionalen IHK ist für diese Unternehmen Pflicht.
Sie repräsentiert das wirtschaftliche Gesamtinteresse aller von ihr vertretenen Wirtschaftsunternehmen.
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Kammerbezirke sind organisierte Selbstverwaltungseinrichtungen – hier beschränkt auf die IHK sowie HWK im Freistaat Sachsen.
Die Kammerbezirke entsprechen den früheren Direktionsbezirken.
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Eine Kreisfreie Stadt wird gebildet, wenn ihr der Status durch besondere landesgesetzliche Regelung verliehen wird.
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Mit Wirkung vom 1. August 2008 traten das Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 29. Januar 2008 und das Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 in Kraft. Die Neugliederung des Gebietes des Freistaates Sachsen macht die Neuverschlüsselung der Direktionsbezirke, Kreisfreien Städte und Landkreise einschließlich der zu ihnen gehörenden Gemeinden mit Wirkung vom 1. August 2008 notwendig.
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Die siedlungsstrukturellen Kreistypen des BBSR dienen dem intraregionalen Vergleich. Es wird nach »Kernstädten« und sonstigen Kreisen bzw. Kreisregionen unterschieden. Als Kernstädte werden kreisfreie Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ausgewiesen. Kreisfreie Städte unterhalb dieser Größe werden mit ihrem Umland zu Kreisregionen zusammengefasst. Die Typisierung der Kreise und Kreisregionen erfolgt außerhalb der Kernstädte nach der Bevölkerungsdichte. Um den großräumigen Kontext zu berücksichtigen, wird dann weiter nach der Lage im siedlungsstrukturellen Regionstyp differenziert.
Schlüssel ab 1. Januar 2010
01 Kreisfreie Großstädte Kreisfreie Städte mit mindestens 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 02 Städtische Kreise Kreise mit einem Bevölkerungsanteil in Groß- und Mittelstädten von mindestens 50 Prozent und einer Einwohnerdichte von mindestens 150 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer sowie Kreise mit einer Einwohnerdichte ohne Groß- und Mittelstädte von mindestens 150 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer 03 Ländliche Kreise Kreis mit Verdichtungsansätzen: Kreise mit einem Bevölkerungsanteil in Groß- und Mittelstädten von mindestens 50 Prozent, aber einer Einwohnerdichte unter 150 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer, sowie Kreise mit einem Bevölkerungsanteil in Groß- und Mittelstädten unter 50 Prozent mit einer Einwohnerdichte ohne Groß- und Mittelstädte von mindestens 100 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer 04 Dünn besiedelte ländliche Kreise Kreise mit einem Bevölkerungsanteil in Groß- und Mittelstädten unter 50 Prozent und einer Einwohnerdichte ohne Groß- und Mittelstädte unter 100 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer. Schlüssel bis 31. Dezember 2009
01 Kreistyp 1 Kernstädte im Regionsgrundtyp 1
Kreisfreie Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.02 Kreistyp 2 Hochverdichtete Kreise im Regionsgrundtyp 1
Kreise mit einer Bevölkerungsdichte von 300 und mehr Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer.03 Kreistyp 3 Verdichtete Kreise im Regionsgrundtyp 1
Kreise mit einer Bevölkerungsdichte von 150 und mehr Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer.04 Kreistyp 4 Ländliche Kreise im Regionsgrundtyp 1
Kreise mit einer Bevölkerungsdichte von 150 und weniger Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer.05 Kreistyp 5 Kernstädte im Regionsgrundtyp 2
Kreisfreie Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.06 Kreistyp 6 Verdichtete Kreise im Regionsgrundtyp 2
Kreise mit einer Bevölkerungsdichte von 150 und mehr Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer.07 Kreistyp 7 Ländliche Kreise im Regionsgrundtyp 2
Kreise mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer.08 Kreistyp 8 Ländliche Kreise höherer Dichte im Regionsgrundtyp 3
Kreise mit einer Bevölkerungsdichte von 100 und mehr Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer.09 Kreistyp 9 Ländliche Kreise geringerer Dichte im Regionsgrundtyp 3
Kreise mit einer Bevölkerungsdichte unter 100 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer.
Quelle: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
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Der Kulturraum unterstützt die Träger kommunaler Kultur bei ihren Aufgaben von regionaler Bedeutung, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung. Es gibt urbane und ländliche Kulturräume, letztere sind Zweckverbände. Die Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise sowie die Kreisfreien Städte und gemäß des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen zur Mitgliedschaft verpflichtet.
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Der Freistaat Sachsen ist gemäß der Verfassung des Freistaates Sachsen ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
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Definition ab 1. Januar 2018
Das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) ist die dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus nachgeordnete Schulaufsichtsbehörde.
Schwerpunkte der Arbeit:
- Beratung und Unterstützung der Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
- Sicherung und Verbesserung der Qualität schulischer Arbeit gemeinsam mit den Schulen
Weitere Aufgaben:
- die Kontrolle über die Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen und Vorschriften
- die Bearbeitung der Angelegenheiten des Lehrerpersonals
- die Fachaufsicht über Bildung und Erziehung in den Schulen
- die Dienstaufsicht über Schulleitung und Lehrerschaft einschließlich der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und des Betreuungspersonals
- die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben
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Definition ab 1. Januar 2018
Die Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung sind die dem Sächsischen Landesamt für Schule und Bildung nachgeordneten Behörden.
In Sachsen gibt es sechs Standorte. Die Standorte Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, und Zwickau nehmen regionale Aufgaben wahr.
Den Schwerpunkt der Arbeit an den Standorten bilden die Fachaufsicht, welche schulartbezogen agiert, sowie die Verwaltung aller Personalangelegenheiten der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer.
Der Standort Bautzen ist zusätzlich verantwortlich für die Koordination der Angelegenheiten der zweisprachigen sorbisch-deutschen Schulen.
Der Standort Radebeul erfüllt überregionale Aufgaben in den Bereichen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung durch zum Beispiel Lehrplanarbeit und Entwicklung von Unterstützungsmaterialien, in der Fortbildung für Lehrkräfte und schulische Führungskräfte sowie in der allgemeinen Weiterbildung.
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Das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) ist eine Landesbehörde des Freistaates Sachsen. Als vorgesetzte Behörde der Finanzämter übt sie deren Dienst- und Fachaufsicht aus. Das LSF fungiert als zentraler Dienstleister für die sächsische Landesverwaltung. Es wurde zum 1. Januar 2011 gegründet und übernahm ab diesem Zeitpunkt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz.
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Nachgeordnete Einrichtung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, die landesweit für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft, Geologie und Ländlichen Raum als Fachbehörde des Freistaates Sachsen zuständig ist.
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Definition bis 31. Dezember 2003
Der Arbeitsamtsschlüssel basiert auf den von der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg entwickelten fünfstelligen Dienststellennummern.
Die erste Ziffer dieses Schlüssels bestimmt den Landesarbeitsamtsbezirk. Das Arbeitsamt mit seinen Nebenstellen wurde in der 2. bis 5. Stelle festgelegt, wobei die 4. und 5. Stelle das Hauptamt (Kennzahl: 01) und alle Nebenstellen (Kennzahl: <> 01) kennzeichnet.
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Das Landesarbeitsgericht ist für die Arbeitsgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen zuständig.
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Landesentwicklung durch Raumordnung und Landesplanung soll dem Ziel dienen, räumliche Ungleichheiten, auch gemäß des grundgesetzlichen Gebotes der »Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen« abzubauen. Dafür sind die Ausarbeitung und das Mitwirken bei der praktischen Umsetzung von Konzepten nachhaltiger Entwicklung einzelner Regionen in Sachsen, besonders in der Lausitz, dem Südraum Leipzig, dem Vogtland, dem Erzgebirge, notwendig. Hier müssen regionale Wirtschaftskreisläufe entstehen - was in der Region produziert wird, sollte hier auch vorrangig konsumiert werden. Die Zukunft der Lausitz und des Südraumes Leipzig ist vom Trugbild frei verfügbarer Bodenschätze zu lösen und auf die Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsstrukturen auszurichten.
Landesentwicklungsplan (LEP)
Zusammenfassender und übergeordneter Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet. Er enthält Grundsätze und Ziele der Raumordnung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung und stellt unter Einbeziehung der raumbedeutsamen Fachplanungen eine raumordnerische Gesamtkonzeption für das Land mit Vorgaben für die Regionalplanung (Regionalplan) dar.
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Das Landessozialgericht ist für die Sozialgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen zuständig.
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Der Landgerichtsbezirk bestimmt die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Landgerichts. Die Bezirke der Landgerichte werden in Amtsgerichtsbezirke unterteilt.
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Das Landesgebiet des Freistaates Sachsen ist in Kreisfreie Städte und Landkreise eingeteilt (SächsKrGebRefG § 1).
Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden (SächsLKrO § 6 Abs. 1).
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Ein Wahlkreis ist der kleinste räumliche Teil eines Wahlgebiets, welcher für die Sitzverteilung relevant ist.
Der Freistaat Sachsen ist in 60 Landtagswahlkreise unterteilt.
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Das räumliche Gebiet einer Gemeinde, welches durch eine Landtagswahlkreisgrenze abgegrenzt ist.
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Das räumliche Gebiet eines Gemeindeteils, welches durch eine Landtagswahlkreisgrenze abgegrenzt ist.
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Im Bereich Landwirtschaft und Reise sind alle für diese Bereiche geschaffenen räumlichen Gliederungen enthalten, die insbesondere auf naturräumlichen und wirtschaftlichen Aspekten beruhen.
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Gebiete, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 als andere Gebiete als Berggebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, und in denen die landwirtschaftlichen Betriebe Förderung nach der Förderrichtlinie Ausgleichszulage vom 22. Juni 2015 (RL AZL/2015) erhalten können.
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Vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie festgelegte Grobgliederung des Freistaates Sachsen nach agrarstrukturellen und geografischen Gesichtspunkten in 5 Gebiete. Die Agrarstrukturgebiete sind eine übergeordnete räumliche Zusammenfassung aus den 12 Vergleichsgebieten. Informationen und ein GIS-Download der Agrarstrukturgebiete sind zu finden unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/agrarstrukturgebiete-im-freistaat-sachsen-15290.html .
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Vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie festgelegte Gliederung des Freistaates Sachsen nach agrarstrukturellen und geografischen Gesichtspunkten in 12 Gebiete mit jeweils ähnlichen landwirtschaftlichen Anbaubedingungen. Eine Zusammenfassung der Vergleichsgebiete in 5 Agrarstrukturgebiete und in 3 Wirtschaftsgebiete ist möglich.
Informationen und ein GIS-Download der Vergleichsgebiete sind zu finden unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaftliche-vergleichsgebiete-im-freistaat-sachsen-15188.html
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Vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie festgelegte Grobgliederung des Freistaates Sachsen nach agrarstrukturellen und geografischen Gesichtspunkten in 3 Gebiete. Die Wirtschaftsgebiete sind eine übergeordnete räumliche Zusammenfassung aus den 12 Vergleichsgebieten bzw. 5 Agrarstrukturgebieten Sachsens. Informationen und ein GIS-Download der Wirtschaftsgebiete sind zu finden unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/wirtschaftsgebiete-im-freistaat-sachsen-15306.html
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LEADER-Gebiete definieren den räumlichen Wirkungsbereich einer sogenannten Lokalen Aktionsgruppe (LAG). Dies sind Initiativen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Partnerschaft von Kommunen, Wirtschaftsvertretern, Zivilgesellschaft und engagierten Bürgern. Mit Hilfe der LEADER-Förderung entwickeln und unterstützen sie Projekte, die eine nachhaltige Entwicklung im Wechselspiels zwischen sozialen, ökonomischen und ökologischen Aspekten verfolgen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sollen wirtschaftlich leistungsfähige und lebenswerte ländliche Räume erhalten und gestärkt werden.
Die genauen Förderbedingungen werden in der Förderrichtlinie FRL LEADER/2014 und den Entwicklungsstrategien (LES) der LEADER-Gebiete festgelegt.
In einem transparenten Verfahren wählen sie selbst aus, welche Projekte förderwürdig sind.
Die LEADER-Gebiete stehen für die Dauer der derzeitigen EU-Förderperiode 2023 bis 2027 fest. In Sachsen gibt es 30 LEADER-Gebiete, die den ländlichen Raum fast flächendeckend einnehmen.
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Bei der Anerkennung von Kurorten sowie von Erholungsorten werden die folgenden Artbezeichnungen mit dem Zusatz »staatlich anerkannt« verliehen:
- Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad,
- Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid- oder Moorkurbetrieb,
- Kneippheilbad,
- Kneippkurort,
- Heilklimatischer Kurort,
- Luftkurort,
- Erholungsort.
(SächsKurG § 2)
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Eine Mehrfachänderung liegt vor, wenn mehrere Gebietsänderungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen an einem Stichtag erfolgen.
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Die Meldebehörden registrieren die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
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Der Mittelbereich umfasst die Gemeinden, die den Verflechtungsbereich eines Mittelzentrums bilden.
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Mittelbereich-Teilgemeinden sind künstliche Gebilde. Sie werden für die Abbildung im Regionalregister gebildet, wenn eine Gemeinde zu zwei Mittelbereichen gehört. Im LEP 2013 gehören 43 Gemeinden zu zwei Mittelbereichen (Überschneidungsbereich). Bei der Zuordnung zu den Mittelbereichen werden die Einwohnerzahlen für die Gemeinden im Überschneidungsbereich i.d.R. pauschal je zur Hälfte zugeordnet.
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Namensänderungen von Regionaleinheiten erfolgen unabhängig von über- und untergeordneten Regionaleinheiten auf jeder Ebene. Dabei bleiben die bestehenden Schlüsselnummern (z.B. AGS, Kreisschlüssel) und alle Beziehungen zwischen den Regionaleinheiten erhalten.
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Eine neue Gemeinde entsteht, wenn sich mehrere Gemeinden gleichberechtigt zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen. Die neu gebildete Gemeinde erhält einen neuen Namen. Dies bewirkt, dass für die neu entstehende Gemeinde ein neuer AGS vergeben wird. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Gemeindeteile werden neu alphabetisch sortiert und in Zehnerschritten verschlüsselt.
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NUTS 1 ist eine Hierarchieebene innerhalb der NUTS-Gliederung. Als Richtwert für NUTS-1-Regionen gilt eine Bevölkerungszahl zwischen 3 und 7 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. In Deutschland entsprechen die NUTS-1-Regionen den 16 Bundesländern.
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NUTS 2 ist eine Hierarchieebene innerhalb der NUTS-Gliederung. Als Richtwert für NUTS 2-Regionen gilt eine Bevölkerungszahl zwischen 800.000 und 3 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. In Sachsen entsprechen die bis 1. März 2012 gültigen drei Direktionsbezirke den NUTS 2-Regionen.
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NUTS 2-Region ist die ab dem 2. März 2012 gültige Gliederung für die früheren drei Direktionsbezirke.
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NUTS 3 ist eine Hierarchieebene innerhalb der NUTS-Gliederung. Als Richtwert für NUTS 3-Regionen gilt eine Bevölkerungszahl zwischen 150.000 und 800.000 Einwohnerinnen und Einwohnerinnen und Einwohnern. In Sachsen entsprechen die ab 1. August 2008 gültigen Kreisfreien Städte und Landkreise den NUTS 3-Regionen. Demnach gibt es in Sachsen 13 NUTS 3-Regionen.
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Der Oberlandesgerichtsbezirk umfasst den gesamten Freistaat Sachsen.
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Das Oberverwaltungsgericht ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen zuständig.
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Eine Ortschaft einer Stadt
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Planungsregionen sind die durch die Landesplanungsgesetze der Bundesländer abgegrenzten Analyse- und Planungsräume, in denen die Aufgaben der Regionalplanung wahrgenommen werden. Für die Planungsregionen wird ein eigener Raumordnungsplan (Regionalplan) aufgestellt. Die Abgrenzung der Planungsregionen ist im Landesplanungsgesetz (§ 9 Abs. 1) festgelegt. In Sachsen gibt es seit 1. August 2008 vier Planungsregionen.
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Die Polizeidirektionen sind dem Landespolizeipräsidium (LPP) als oberste Landespolizeibehörde und Führungsstelle der Polizei des Freistaates nachgeordnet. Die Abteilung 3 des Sächsischen Staatsministeriums des Innern ist zugleich das Landespolizeipräsidium des Freistaates Sachsen.
Das Landespolizeipräsidium (LPP) bestimmt und koordiniert die grundsätzlichen polizeilichen Angelegenheiten in Sachsen - vom Einsatz bis zu Haushaltsfragen - und ist darüber hinaus für weitere sicherheitsrelevante Bereiche wie Brandschutz, Katastrophenschutz, zivile Verteidigung und Rettungsdienst verantwortlich.
Dem LPP sind
- die fünf Polizeidirektionen
- das Landeskriminalamt in Dresden,
- das Präsidium der Bereitschaftspolizei in Leipzig sowie
- die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste in Dresden
- die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg/O.L.
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Raumkategorien umfassen Räume, die eine weitgehend einheitliche Struktur aufweisen und deshalb hinsichtlich ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind.
Folgende Raumkategorien werden unterschieden:
- Verdichtungsraum
- verdichteter Bereich im ländlichen Raum
- ländlicher Raum
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Raumkategorien sind Räume, die eine weitgehend einheitliche Struktur aufweisen und deshalb hinsichtlich ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind. Im LEP 2013 werden folgende Raumkategorien unterschieden:
- Verdichtungsraum
- ländlicher Raum mit seinen verdichteten Bereichen
Verdichtungsraum
Raumkategorie, die die großflächigen Gebiete um die Oberzentren Chemnitz beziehungsweise Zwickau, Leipzig und Dresden mit einer hohen Konzentration von Bevölkerung, Wohn- und Arbeitsstätten, Trassen, Anlagen und Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur sowie einer hohen inneren Verflechtung umfasst. Die Abgrenzung der Verdichtungsräume wird unter Berücksichtigung bundesweit vergleichbarer Schwellenwerte (Beschluss des Hauptausschusses der MKRO 1993 zur Ausweisung von Verdichtungsräumen) nach folgenden Kriterien vorgenommen:
- Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (2010) größer als 11,6 Prozent,
- Einwohnerdichte größer als 200 Einwohnerinnen und Einwohner je km²,
- Siedlungsdichte größer als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner je km² Siedlungsfläche
ländlicher Raum
Raumkategorie, die die Teile Sachsens umfasst, die im Vergleich zu den Verdichtungsräumen eine dünnere Besiedlung und eine geringere bauliche Verdichtung aufweisen. Wenngleich die Land- und Forstwirtschaft bei der Beschäftigung auch im ländlichen Raum nicht mehr dominiert, so ist sie für die Flächennutzung in dieser Raumkategorie unvermindert prägend.
verdichtete Bereiche im ländlichen Raum
Teilräume innerhalb des ländlichen Raums, mit überdurchschnittlichem Anteil an Siedlungs- und Verkehrsfläche als Randbereich eines Verdichtungsraumes oder als zusammenhängender Raum mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner .
Die Abgrenzung dieser Bereiche wird nach folgenden Kriterien vorgenommen:
- Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil größer als 10 Prozent (2010),
- Randbereich eines Verdichtungsraumes oder
- zusammenhängender Raum mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner
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Raumordnung ist die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten (Regionen, Länder, Bundesgebiet) zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes. Gesetzlich geregelt ist die Raumordnung in der Bundesrepublik Deutschland im Raumordnungsgesetz (ROG).
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Die Raumordnungsregionen sind die räumlichen Beobachtungs- und Analyseraster der Bundesraumordnung. Die Raumordnungsregionen decken sich weitgehend mit den Oberbereichen bzw. Oberzentren (siehe Zentralität) der Länder und sind weitgehend deckungsgleich mit den Planungsregionen der Länder.
Bezugseinheit: Kreise
Quelle: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
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Hier können Sie auf Rechte wie »Stadt« oder »Große Kreisstadt« , nach Titeln wie »Staatlich anerkannter Kurort« oder nach der Verwaltungsform »erfüllende Gemeinde« (einer Verwaltungsgemeinschaft) einschränken.
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Das Gebiet des Freistaates Sachsen war vom 1. Januar 1991 bis 31. Juli 2008 in die drei Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt (SächsRPG § 2 Abs. 1).
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Hier können Sie ggf. nach einem bestimmten Typ einer Regionaleinheit einschränken. Die Liste der möglichen Typen wird noch einmal nach sog. Fachgliederungen gruppiert.
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Durch Gebietsänderungen ändern sich Grenzen der betreffenden übergeordneten Regionaleinheiten (kreisgrenzen-übergreifende Gebietsänderung).
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Definition bis 31. Dezember 2006
Die Regionalschulämter sind die unmittelbar nachgeordneten Schulaufsichtsbehörden. Die Amtsbezirke der Regionalschulämter hat die Staatsregierung durch Rechtsverordnung festgelegt. Das Regionalschulamt führt über alle in seinem Bereich liegenden Schulen die Fachaufsicht, die Dienstaufsicht über die Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer und das weitere Personal sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten.
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Definition ab 1. Januar 2010
Der siedlungsstrukturelle Regionsgrundtyp des BBSR klassifiziert die funktionalräumlich abgegrenzten Raumordnungsregionen. In der Vergangenheit stellte der Regionstyp im Top-down-Ansatz den Ausgangspunkt für alle weiteren siedlungsstrukturellen Gebietstypen dar. In der Neutypisierung sind die Regionstypen jedoch Ausdruck der Summe städtischer und ländlicher Siedlungen; sie werden somit im Bottom-up-Ansatz gebildet. Die Typisierung unterscheidet sich von der vorherigen auch dahingehend, dass die Gruppen der regionalen Ebene entsprechend als städtische oder ländliche »Regionen« und nicht mehr als »Räume« bezeichnet werden. Damit wird der Begriffsverwirrung um »ländliche Räume« bzw. den »ländlichen Raum« vorgebeugt. Der ländliche Raum wird nun im BBSR auf Ebene der Kreise und Kreisregionen abgegrenzt.
Abgrenzungskriterien
Zur Typisierung wird die Siedlungsstruktur nach dem Gesichtspunkt des »Bevölkerungsanteils in Groß- und Mittelstädten«, »Vorhandensein und der Größe einer Großstadt«, der »Einwohnerdichte der Raumordnungsregion« sowie der »Einwohnerdichte der Raumordnungsregion ohne Berücksichtigung der Großstädte« betrachtet. Anhand dieser Abgrenzung können drei Typisierungen unterschieden werden:Schlüssel ab 1. Januar 2010 01 Städtische Regionen Regionen, in denen mindestens 50 Prozent der Bevölkerung in Groß- und Mittelstädten leben und in der sich eine Großstadt mit rund 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mehr befindet sowie Regionen mit einer Einwohnerdichte ohne Berücksichtigung der Großstädte von mindestens 300 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer. 02 Regionen mit Verdichtungsansätzen Regionen, in denen mindestens 33 Prozent der Bevölkerung in Groß- und Mittelstädten lebt mit einer Einwohnerdichte zwischen 150 und 300 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer sowie Regionen, in denen sich mindestens eine Großstadt befindet und die eine Einwohnerdichte ohne Berücksichtigung der Großstädte von mindestens 100 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer aufweisen. 03 Ländliche Regionen Regionen, in denen weniger als 33 Prozent der Bevölkerung in Groß- und Mittelstädten lebt mit einer Einwohnerdichte unter 150 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer sowie Regionen, in denen sich zwar eine Großstadt befindet, aber die eine Einwohnerdichte ohne Berücksichtigung der Großstädte unter 100 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer beträgt. Definition bis 31. Dezember 2009
Regionsgrundtypen dienen dem Vergleich großräumiger Disparitäten und Entwicklungstendenzen. Räumliche Basiseinheiten sind landesscharf abgegrenzte Raumordnungsregionen. Sie bilden in akzeptabler Annäherung den funktionalräumlichen Zusammenhang von oberzentralen Kernen und deren Umland ab, mit Ausnahme der Stadtstaaten. Dort erfolgt eine landesübergreifende Abgrenzung des Umlandes, um zu bundesweit vergleichbaren Analyseregionen zu gelangen.
Schlüssel bis 31. Dezember 2009 01 Regionsgrundtyp 1 Regionen mit großen Verdichtungsräumen - Regionen mit Oberzentren mit mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder einer Bevölkerungsdichte von mehr als 300 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer. 02 Regionsgrundtyp 2 Regionen mit Verdichtungsansätzen - Regionen mit Oberzentren mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer, bei einer Mindestdichte von 100 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer. 03 Regionsgrundtyp 3 Ländliche geprägte Regionen - Regionen mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 150 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer und ohne Oberzentren mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder Oberzentren mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und einer Bevölkerungsdichte von weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer. -
Reisegebiete sind Regionen in Deutschland, die einen hohen Freizeitwert haben und/oder sich durch das Angebot einer auf den Tourismus ausgerichteten Infrastruktur auszeichnen. Die Abgrenzung der Reisegebiete erfolgt bundeslandspezifisch auf Grundlage der Gemeindefläche. Meist werden dazu naturräumliche Kriterien herangezogen, aber auch größere Städte oder Industrieregionen sind als Reisegebiete definiert.
Die Reisegebiete werden vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) in enger Abstimmung mit dem Landestourismusverband, regionalen Tourismusverbänden und dem Statistischen Landesamt abgestimmt und festgelegt sowie bei Bedarf aktualisiert.
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Definition ab 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2017
Die Sächsische Bildungsagentur ist die dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus nachgeordnete Schulaufsichtsbehörde. Zu ihren Aufgaben gehören zum Bespiel:
- die Sicherung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen und Vorschriften
- die Beratung der Schulen und
- die Angelegenheiten des Lehrerpersonals.
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Definition ab 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2017
Die Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur sind die der Sächsischen Bildungsagentur nachgeordneten Behörden. Sie nehmen regionale Aufgaben wahr. In Sachsen gibt es fünf Regionalstellen.
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Bei der sachbezogenen Auflösung werden Nummer und Name dieser Regionaleinheit gelöscht (z.B.: Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft, Auflösung einer Meldestelle).
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Sachbezogene Gebietsänderungen sind alle Veränderungen von sachbezogenen Regionaleinheiten, die Auswirkungen auf deren Struktur, Schlüssel, Namen und Merkmale haben. Sie werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt, können infolge von Veränderungen in der Verwaltungsstruktur entstehen oder ergeben sich aus der Neustrukturierung des gesamten Gebietes nach raumplanerischen bzw. siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten. Bei den sachbezogenen Gebietsänderungen wird zwischen den Änderungsarten sachbezogene Neubildung, Zugang, Abgang, sachbezogene Auflösung und Namensänderung unterschieden.
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Namensänderungen von Regionaleinheiten erfolgen unabhängig von über- und untergeordneten Regionaleinheiten auf jeder Ebene. Dabei bleiben die bestehenden Schlüsselnummern (z.B. AGS, Kreisschlüssel) und alle Beziehungen zwischen den Regionaleinheiten erhalten.
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Bei der sachbezogenen Neubildung wird eine neue Regionaleinheit in einer bereits bestehenden sachbezogenen Gliederung angelegt. Dazu gehören z.B. die Bildung von neuen Verwaltungsgemeinschaften und -verbänden, die Bildung neuer Meldestellen und die Bildung neuer Standesämter.
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Die sachbezogenen Gliederungen beinhalten die durch spezielle Gesetze und Verordnungen festgelegten Gliederungen des Landes (Wahlkreise, Finanzamtsbezirke, Gerichtsbezirke, Schulamtsbezirke, Arbeitsamtsbezirke, Standesamtsbezirke) und die nichtadministrativen Gebietsgliederungen.
Nichtadministrative RegionaleinheitenNichtadministrative Gebietsgliederungen bilden eine wichtige Grundlage für die räumliche Planung, Forschung und Politik. Sie werden auf Bundes- und Landesebene gebildet und setzen sich aus Verwaltungseinheiten wie Gemeinden oder Kreisen zusammen. Eine besondere Bedeutung kommt den Raumordnungsregionen auf Bundesebene und den Planungsregionen auf Landesebene als flächendeckende nichtadministrative Gliederung zu. Beide Gliederungen basieren auf den Kreisen.
Eine spezielle Form von nichtadministrativen Gliederungen sind die vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung entwickelten Gebietstypisierungen (siedlungsstrukturelle Regions-, Kreis- und Gemeindetypen). Diese Gebietstypisierungen dienen der vergleichenden Beobachtung räumlicher Entwicklungsprozesse und der Beschreibung sozialer, ökonomischer und ökologischer Gegebenheiten auf der Grundlage der räumlichen Differenzierung der Bevölkerung (Siedlungsstrukturen).
Auf Landesebene sind spezielle nichtadministrative Gliederungen die Raumkategorien und die Zentralörtlichkeit. Sie sind Bestandteil des Landesentwicklungsplanes.
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Eine Schlüsseländerung ist die Folge einer Veränderung der Zuordnung einer Gemeinde zu einem Landkreis, Regierungs- bzw. Direktionsbezirk oder Land oder wird durch eine Massenänderung (Gebietsreform) ausgelöst.
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Im Bereich Sonstiges sind spezielle Gliederungen enthalten, die auf historischen und geografischen Gegebenheiten basieren und nur Teilflächen des Landesgebietes abdecken.
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Als sorbisches Siedlungsgebiet im Sinne des Sächsischen Sorbengesetzes gelten diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile der Landkreise Bautzen und Görlitz, in denen die überwiegende Mehrheit der im Freistaat Sachsen lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit ihre angestammte Heimat hat und in denen eine sorbische sprachliche oder kulturelle Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist. (SächsSorbG § 3 Abs.1)
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Das Sozialgericht ist für die Sozialgerichtsbarkeit im jeweiligen zugeordneten ehemaligen Direktionsbezirk zuständig.
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Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, die aufgrund ihrer landschaftlichen Gegebenheiten und der vorhandenen entwickelten touristischen Infrastruktur der Erholung oder der Freizeitgestaltung dienen. (SächsKurG §1)
Eine Regionaleinheit kann diesen Titel durch Beschluss des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nach vorherigem Antrag erhalten.
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Kurorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen natürliche Heilmittel des Bodens, das Klima oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren durch zweckentsprechende Einrichtungen zur Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit angewendet werden und die einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Ortscharakter besitzen. (SächsKurG § 1)
Eine Regionaleinheit kann diesen Titel durch Beschluss des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nach vorherigem Antrag erhalten.
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Die Bezeichnung »Stadt« führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung »Stadt« an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen.
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Ein Bezirk einer Stadt
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Der Grad der Verstädterung von Eurostat (Degree of Urbanisation DEGURBA; von 1999 bis 2011 ehemalige Stadt-Land-Gliederung) beschreibt die Einwohnerdichte einer Gemeinde in Abhängigkeit der Einwohnerdichte umliegender Gemeinden in drei Stufen (dicht, mittel, gering besiedelt). Diese Gliederung geht auf eine Anforderung der Europäischen Union zurück. Die Umstellung auf die neue Gliederung erfolgte zum 31. Dezember 2011.
Schlüssel
01 dicht besiedelt 02 mittlere Besiedlungsdichte 03 gering besiedelt Diese Klassifikation wird regelmäßig auf der Grundlage des neuesten Bevölkerungsrasters und der neuesten LAU-Grenzen überarbeitet. Drei Gebietstypen wurden identifiziert und definiert, wobei nach der Überarbeitung ein Kriterium der geografischen Nähe in Kombination mit einer Mindestbevölkerungsschwelle auf der Grundlage von Quadratzellen von 1 Quadratkilometer verwendet wurde. Diese Gitterzellen haben alle die gleiche Form und Oberfläche, wodurch Verzerrungen durch die Verwendung unterschiedlich großer Einheiten vermieden werden.
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Ein Stadtteil einer Stadt
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Die Standesämter beurkunden die in ihrem Zuständigkeitsbereich fallenden Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle.
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Eine Statusänderung liegt vor, wenn sich die Rechtsform der Verwaltungseinheit ändert (z.B.: Umwandlung einer Verwaltungsgemeinschaft in einen Verwaltungsverband).
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Aus einer (bestehen bleibenden) Gemeinde werden eine oder mehrere Regionaleinheiten (Gemeindeteile oder eigens zu diesem Zweck durch Teilung definierte Regionaleinheiten) ausgegliedert, die entweder in eine andere Gemeinde eingegliedert werden oder eine neue Gemeinde bilden.
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Bei Gemeindeteilumgliederungen werden Teile einer sich auflösenden Gemeinde (Gemeindeteile oder eigens zu diesem Zweck durch Teilung definierte sachbezogene Regionaleinheiten) in verschiedene (eine oder mehrere) bereits existierende Gemeinden eingegliedert.
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Durch Umgliederung wird die Zuordnung einer Regionaleinheit zu ihrer übergeordneten Regionaleinheit (z.B. Umgliederung einer Gemeinde aus Landkreis A in Landkreis B) verändert. Die betreffende Regionaleinheit erhält eine neue Schlüsselnummer.
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Verdichtungsräume sind großflächige Raumeinheiten des BBSR mit stärkerer Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten. Mit Hilfe der beiden Indikatoren Siedlungsdichte (Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer Siedlungsfläche) sowie Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil (Siedlungs- und Verkehrsfläche in Prozent der gesamten Gemarkungsfläche) wurde für das frühere Bundesgebiet eine Großabgrenzung nach potentiellen Verdichtungsraumgemeinden vorgenommen. Dazu gehörten Gemeinden, die bei dem Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil deutlich über dem Bundesdurchschnitt lagen. Auf dieser Grundlage haben die Länder eine Abgrenzung ihrer Verdichtungsräume vorgenommen. Da für die neuen Bundesländer keine entsprechenden Daten vorlagen, haben diese auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Daten und Gutachten ihre Verdichtungsräume bestimmt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Ausweisung war, dass der Verdichtungsraum in der Regel mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohner im zusammenhängenden Gebiet aufweist. Die flächendeckende Abgrenzung erfolgte auf Ebene der Gemeinden zum Gebietsstand 31. Dezember 1991. Die Zuweisung erfolgt flächendeckend auf der Gemeindeebene.
Quelle: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
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Eine Regionaleinheit kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde durch Beschluss bzw. Genehmigung ein Recht verliehen bzw. aberkannt bekommen.
Rechte im Sinne dieses Projektes sind:
- Stadt
- Große Kreisstadt
- erfüllende Gemeinde
- staatlich anerkannter Kurort
- staatlich anerkannter Erholungsort
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Mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 wird die Verschlüsselung der Regierungsbezirke des Freistaates Sachsen durch das Statistische Bundesamt vorgenommen. Danach werden die Regierungsbezirke in der dritten Stelle des Gemeindeschlüssels wie folgt verschlüsselt.
- 1 - Regierungsbezirk Chemnitz
- 2 - Regierungsbezirk Dresden
- 3 - Regierungsbezirk Leipzig
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Benachbarte weiterhin selbständig bleibende Gemeinden innerhalb eines Landkreises können vereinbaren, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahrnimmt (Verwaltungsgemeinschaft). Das heißt die Verwaltungsgemeinschaft erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.
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Das Verwaltungsgericht ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im jeweiligen zugeordneten ehemaligen Direktionsbezirk zuständig.
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Zu den Verwaltungsstrukturen gehören neben der administrativen Gliederung des Landes in Kreisfreie Städte und Landkreise, Gemeinden und Gemeindeteile die Gliederung der Landkreise nach Verwaltungseinheiten (Einheitsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände).
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Benachbarte Gemeinden innerhalb eines Landkreises können sich zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen (Freiverband) oder zu einem Verwaltungsverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Der Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er nimmt die in der Verbandssatzung vereinbarten Aufgaben für die Gemeinden (z.B. Meldeamt, Gewerbeamt, Standesamt, Bauamt) wahr. Er ist als Form der Zusammenarbeit für Gemeinden vergleichbarer Größe geeignet, wo durch das Nichtvorhandensein eines Zentralen Ortes ein Kristallisationspunkt für eine Einheitsgemeinde mit umfassender Verwaltungskompetenz oder Verwaltungsgemeinschaft fehlt. Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen mindestens 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
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Ein Wahlkreis ist der kleinste räumliche Teil eines Wahlgebiets, welcher für die Sitzverteilung relevant ist.
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Stromgebiete in Deutschland sind die Wassereinzugsgebiete von Donau, Rhein, Ems, Weser, Elbe und Oder. Bei den Wassereinzugsgebieten handelt es sich um das durch Wasserscheiden abgegrenzte oberirdische Gebiet aus dem Wasser einem bestimmten Ort zufließt.
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Wassereinzugsgebiete eines Nebengewässers oder der Zwischengebiete zwischen der Einmündung zweier Nebengewässer, welche im Stromgebiet liegen.
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Zentrale Orte sind Gemeinden, die auf Grund ihrer Einwohnerzahl und der Größe ihres Verflechtungsbereiches, ihrer Lage im Raum, ihrer Funktion und der Komplexität ihrer Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen bilden. Sie übernehmen entsprechend ihrer Funktion und Einstufung im zentralörtlichen System Aufgaben für die Gemeinden ihres jeweiligen übergemeindlichen Verflechtungsbereichs. Im Landesentwicklungsplan werden Ober- und Mittelzentren und in den Regionalplänen die Grundzentren ausgewiesen.
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In eine bestehende sachbezogene Regionaleinheit werden eine oder mehrere Regionaleinheiten aufgenommen (z.B.: Aufnahme weiterer Gemeinden in eine bestehende Verwaltungsgemeinschaft oder einen vorhandenen Standesamtsbezirk).
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Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden schließen sich mehrere Gemeinden gleichberechtigt zu einer neuen Gemeinde zusammen. Es gibt zwei verschiedene Arten von Zusammenschlüssen.
a) Die neu gebildete Gemeinde behält den Namen einer am Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Der AGS dieser Gemeinde bleibt für die neu entstehende Gemeinde erhalten. Namen und AGS der anderen am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden gestrichen. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Verschlüsselung der Gemeindeteile erfolgt anschließend in Zehnerschritten an die bereits bestehende Verschlüsselung der Gemeinde, deren Name erhalten blieb.
b) Die neu gebildete Gemeinde erhält einen neuen Namen. Es handelt sich um eine Neubildung. Dies bewirkt, dass für die neu entstehende Gemeinde ein neuer AGS vergeben wird. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Gemeindeteile werden neu alphabetisch sortiert und in Zehnerschritten verschlüsselt.