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Große Kreisstadt

Gemäß § 3 Absatz 3 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl.. S. 542), können Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnerinnen und Einwohnern auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten.

Weiterhin können gemäß § 131 SächsGemO Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1994 als Folge der Neugliederung der Landkreise ihren Kreissitz verloren haben, abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 1, auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zur Großen Kreisstadt erklärt werden.

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