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Gemeindeteil

Der Begriff Gemeindeteil wird in der »Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen« mit dem Begriff Ortsteil synonym verwendet. (SächsGemO § 5 Abs. 4; § 65 Abs. 1, 2)

Als Ortsteil wurde in der ehemaligen DDR ein Gebiet bezeichnet, in dem mindestens 25 Personen ihren festen Wohnsitz hatten und eine Entfernung von mindestens 500 Metern Luftlinie zum nächstliegenden Ortsteil vorhanden war.

Der Fortbestand von ehemaligen Gemeindenamen bzw. deren Gemeindeteilen als Gemeindeteilnamen der in Umsetzung der Gemeindegebietsreform neu entstandenen Verwaltungseinheiten ist politisch gewollt und durch Erlasse hinreichend geregelt. Damit wird einmal den Bürgerwünschen Rechnung getragen und deren Heimatverbundenheit gestärkt, zum anderen besteht auch ein substantielles Interesse am Erhalt und der Verwendung von Gemeindeteilbezeichnungen im praktischen Verwaltungshandeln. So ist die konkrete Angabe des Gemeindeteils u.a. von Bedeutung für

  • die Erlangung von Fördermitteln über die Ämter für ländliche Neuordnung
  • die Gewährleistung des schnellen und zielgenauen Auffindens für alle Einsatz- und Rettungskräfte
  • die Ausweisung von Wassereinzugsgebieten über die Staatlichen Umweltfachämter
  • die Geschäftsverteilung der Gerichte
  • Gemäß § 2 Abs. 2 DVO SächsGemO können Gemeindeteile u.a. einen Namen erhalten, wenn sie erkennbar vom übrigen Gemeindegebiet getrennt sind und wenn wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfanges hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

    Eine erkennbare räumliche Trennung besteht im ländlichen Raum in der Regel bei einer Entfernung zwischen Gemeindeteil und übrigem bewohnten Gemeindegebiet von etwa 500 Metern.

    Ein besonders wichtiges Kriterium bei der Abwägung, ob Gemeindeteile einen Namen erhalten können, stellt die Einwohnerzahl dar. Nach einschlägiger und übereinstimmender Auffassung sollte hier eine Zahl von 25 Personen nicht unterschritten werden. Ein öffentliches Bedürfnis (nach expliziter Hervorhebung und damit Herausstellung von Unterschieden der »Ortsteile«) besteht vor allem immer dann, wenn im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde genügend Personen von dieser Regelung betroffen und diese damit in der Lage sind, die im Gemeindeteil vorhandenen lokalen Besonderheiten zu pflegen, ihnen über den Gemeinderahmen hinaus Geltung zu verschaffen und somit ein Mindestgewicht an öffentlichem Gehör zu finden. Bei der oben genannten Zahl von 25 Personen und der im Rahmen der Gemeindegebietsreform angestrebten Mindestgröße von Gemeinden von 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern - dann als Mitglied eines Verwaltungsverbandes bzw. einer Verwaltungsgemeinschaft - ist dies also eine Größenordnung von ca. 2,5 Prozent der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde.


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